Meldepflicht
- Bezügerinnen und Bezüger von IV-Renten, Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe haben den entsprechenden Insitutionen ihre Einkünfte zu melden.
Sozialversicherungen
- Bei Tätigkeiten ausserhalb von Privathaushalten werden bei einem Lohn unter Fr. 2’300.-/Jahr üblicherweise keine Sozialversicherungsbeiträge erhoben. Wird die Beitragsentrichtung jedoch von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer gewünscht, so müssen sie das beim Arbeitgeber ausdrücklich verlangen.