Sozialversicherungen
- Personen, die in ihrem Privathaushalt Hausdienst-Arbeitsnehmende beschäftigen (z.B. Putzfrauen, Kindermädchen, Haushalthilfen, Gartenhilfen usw.), sind immer beitragspflichtig, auch wenn der Lohn noch so bescheiden ist und wenn es nur gelegentliche Dienste sind. Beitragsfrei sind lediglich Löhne bis zu Fr. 750.-/Jahr und Arbeitgeber an Jugendliche bis 25-jährig.
- Ausserhalb von Privathaushalten müssen bis zu einem Lohn von Fr. 2300.-/Jahr keine Beiträge erhoben werden, sofern die oder der Arbeitsnehmende die Beitragsentrichtung nicht ausdrücklich verlangt. Beachten Sie bitte die Merkblätter unter www.ahv-iv.ch
- Die AHV-Abrechnung inkl. Quellensteuerabzug hat durch den Arbeitgeber zu erfolgen und kann im vereinfachten Verfahren erledigt werden. Mehr zu diesem Thema finden Sie auf www.svasg.ch unter dem Vermerk -> AHV-Beiträge (AHV) -> Arbeitgeber / Arbeitgeberinnen
Unfallversicherung
- Alle in einem Privathaushalt versicherten Personen sind gemäss UVG (Unfallversicherungsgesetz) vom Arbeitgeber auf eigene Kosten gegen Berufsunfälle zu versichern, auch bei geringen Löhnen.
- Diese Versicherung deckt die Kosten von Unfällen während der Tätigkeit im Privathaushalt und auf dem direkten Arbeitsweg.
- Die meisten Versicherungsgesellschaften bieten eine obligatorische UVG-Versicherung für die in einem Haushalt beschäftigten Aushilfen zu einer Jahresprämie von ca. Fr. 100.- an.
Arbeitsbewilligung
- Die Anstellung von ausländischen Arbeitskräften (ausg. Niederlassung C) bedingt eine Arbeitsbewilligung. Diese erteilt das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St.Gallen zusammen mit dem Migrationsamt vor Stellenantritt.